Grabschmuck – nicht Alles ist überall gestattet

Wie in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens ist auch der Friedhof ein Platz des beschränkten Individuellen Ausdrucks.

Grabschmuck, der über eine schlichte Blumenvase hinausgeht, sollte daher zunächst auf die Vereinbarkeit mit der örtlichen Friedhofssatzung überprüft werden. Dies übernimmt im Zweifelsfall auch der mit der Grabgestaltung beauftragte Landschaftsgärtner, oder der beauftragte Steinmetz.

Für Friedhöfe gilt in der Regel, die Gestaltung des Grabes muss zu der Gestaltung der anderen passen. Was guter Geschmack, schlechter Geschmack, bzw. passend oder unpassend ist, hat die Friedhofsverwaltung bzw. die entsprechende Ort- oder Kreisverwaltung zu definieren.

Diese Regelungen gelten im Übrigen nicht nur für Grabschmuck in der Form von Statuen, Vasen, Engeln, oder Ähnlichem. Auch der Grabstein selbst ist in Form, Größe und Erscheinung (z.B. keine Bilder der Verstorbenen, keine Kreuze) von der Friedhofsverwaltung zu bewilligen.

Bei Kosten von meist deutlich über tausend Euro für einen Grabstein inklusive Enfriedung, Aufbau und Gravur sollte hier die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bereits vor Auftragserteilung der Grabgestaltung vorliegen.

Nicht nur aufwendige Grabgestaltungen sind kostenintensiv. Bereits eine eher einfach gehaltene durchschnittliche Bestattung kostet im Bundesdurchschnitt rund 5.000 Euro. Die Überlegung zu dem Abschluß einer Sterbegeld-Versicherung kann unter Umständen eine sinnvolle Ergänzung zur finanziellen Absicherung der Angehörigen darstellen.